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ProConception GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: A. Peter Kunzweiler
§ 1 Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
sind Bestandteil eines jeden Angebotes, jeder Bestellung
und jeden Vertrages mit der ProConception Consulting,
im folgenden "Leistungserbringerin" genannt.
(2) Diese AGB gelten nach erstmaliger Einbeziehung auch
für alle zukünftigen Geschäfte des Auftraggebers,
im folgenden "Kunde" genannt, mit der Leistungserbringerin,
ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
(3) Es gelten ausschließlich die AGB der Leistungserbringerin.
Dies gilt auch dann, wenn ein Auftrag vom Kunden abweichend
von den Bedingungen der Leistungserbringerin bestätigt
wird, selbst wenn die Leistungserbringerin nicht widerspricht.
Abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn Sie von
der Leistungserbringerin ausdrücklich schriftlich
anerkannt worden sind.
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§ 2 Angebote
Alle Angebote der Leistungserbringerin sind freibleibend
und unverbindlich sowie bis zum 30. Tage nach dem Ausstellungsdatum
befristet. |
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(1) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem gesondert
definierten Leistungsumfang.
(2) Der Vertrag kommt mit der Annahme des Auftrags
durch die Leistungserbringerin zustande oder durch eine
Auftragsbestätigung der Leistungserbringerin, oder
durch Bezahlung der ersten Teilrechnung.
(3) Die an die Leistungserbringerin erteilten Aufträge
gliedern sich in Konzeption und Erstellung von Internet-
und Softwareprodukten New Media, Designleistungen, Erstellung
von Strategiekonzepten und Umsetzungsplanungen, Beratungsleistungen
(u.a. Personal- und Unternehmensberatung) Wissen und
Strategie. Messedienstleistungen (Konzeptualisierung,
Entwurf, Planung, Organisation, Ausstellercoaching/
Training, Erfolgskontrolle) Expo einerseits und den
dazugehörigen Serviceleistungen, insbesondere nachfolgende
Änderungen und Aktualisierungen, andererseits.
Alle Bereiche sind jeweils Gegenstand eigener Verträge
oder gemeinsamer Vertragsgegenstand.
(4) Die Leistungserbringerin führt entsprechend
der im Auftrag vereinbarten Leistungsmerkmale durch.
Die Leistungserbringerin ist berechtigt, zur Erfüllung
des Auftrags notwendige Fremdleistungen zu bestellen.
Der Auftraggeber wird von der Leistungserbringerin auf
Verlangen darüber informiert.
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§ 4 Lieferfristen
(1) Die von der Leistungserbringerin genannten Termine
und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
bestätigt werden.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung
enthaltenen Lieferdatum. Bei durch den Kunden gewünschten
Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit
nach dem Datum der Änderungsbestätigung.
(3) Soweit von der Leistungserbringerin nicht zu vertretende
Umstände die Ausführung übernommener
Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich
machen, ist diese berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung
um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu
diesen von der Leistungserbringerin nicht zu vertretenden
Umständen gehören insbesondere behördliche
Maßnahmen und Streik.
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§ 5 Vertragsdauer
(gilt nur für Service-Verträge, diese umfassen
die Wartung, insbesondere die Aktualisierung von Internetprodukten),
oder Beratungsverträge (Dienstverträge und
Werkverträge).
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der
Service-Vertrag oder Beratervertrag auf unbestimmte
Zeit geschlossen.
(2) Der Service-Vertrag kann von beiden Vertragspartnern
mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt
werden. Für Beraterverträge (Dienstverträge
und Werkverträge) gelten die vereinbarten Laufzeiten.
Vorzeitige Kündigungen jedwelcher Art sind ohne
vollumfängliche Entschädigung ausgeschlossen.
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§ 6 Änderungen der Software
(1) Änderungen der Software durch den Kunden bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leistungserbringerin.
(2) Der Kunde ist auf Verlangen der Leistungserbringerin
verpflichtet, Änderungen und Ergänzungen der
Software aufzunehmen, die der Verbesserung der Software
dienen.
(3) Ein Verstoß des Kunden gegen die Absätze
(1) und (2) befreien die Leistungserbringerin von ihren
Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag.
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§ 7 Mängelanzeigen
(1) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung - soweit eine solche im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang tunlich ist - erkennbare Mängel
hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe/Ablieferung
schriftlich zu rügen.
(2) Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde
innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens
aber innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe/Ablieferung,
schriftlich zu rügen.
(3) Bei einer Versäumung der in Absatz (1) und
(2) bestimmten Rügefrist kommt eine Gewährleistung
für die davon betroffenen Mängel nicht in
Betracht.
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§ 8 Nachbesserung
(1) Ist die Leistung der Leistungserbringerin mangelhaft
oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist die
Leistungserbringerin zunächst nach ihrer Wahl zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
(2) Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) verlangen.
(3) Solange die Leistungserbringerin ihrer Verpflichtung
zur Behebung von Mängeln nachkommt, hat der Kunde
nicht das Recht zur Minderung oder Wandelung.
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§ 9 Verzug durch die Leistungserbringerin
(1) Wird eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen,
die die Leistungserbringerin zu vertreten hat, um mehr
als 1 Woche überschritten, so ist der Kunde berechtigt,
nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag
zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich
zu erfolgen.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
in Fällen höherer Gewalt, bei staatlichen
Maßnahmen sowie bei Streik, Aussperrung und Aufruhr.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern
der Leistungserbringerin eintreten.
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§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die
Leistungserbringerin, gleich aus welchen Rechtsgrund,
insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragshandlungen,
aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder
aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder der einfach fahrlässigen Verletzung einer
für die Vertragsdurchführung wesentlichen
Pflicht durch die Leistungserbringerin, einen gesetzlichen
Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen.
(2) Speziell für Datenverluste aufgrund höherer
Gewalt oder Datenentwendung aufgrund Zugriffs Dritter,
die durch die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nicht
abgewendet werden können, wird keine Haftung übernommen.
(3) Die Leistungserbringerin haftet nicht für
die rechtmäßige Verwendung des Produktes
oder Teilen hiervon nach erfolgter Abnahme durch den
Kunden. Der Kunde sichert zu, dass durch den Einsatz
des Produktes und die Einbindung von Inhalten weder
Rechte Dritter verletzt noch gegen geltendes Recht der
BRD verstoßen wird.
(4) Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit
der von ihm freigegebenen, an den Leistungserbringer
übergebenen Materialien, insbesondere Texte, Bilder
und Ton. Soweit der Kunde für die Erbringung der
Leistung durch die Leistungserbringerin Materialien
zur Verfügung stellt, sichert der Kunde zu, dass
diese Materialien Dritte nicht in ihren Rechten verletzen
und stellt die Leistungserbringerin diesbezüglich
von jeglicher Haftung frei.
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§ 11 Verzug durch den Kunden
(1) Stellt der Kunde benötigte Materialien nicht
rechtzeitig zur Verfügung, entfällt für
die Leistungserbringerin jegliche Haftung für Schäden,
die sich aus der Verzögerung des Kunden ergeben.
(2) Verzögert sich die Verwirklichung des Auftrags
aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so
kann die Leistungserbringerin eine Abschlagszahlung
für die bereits erbrachte Leistung fordern.
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§ 12 Betriebsstörungen
Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere
Gewalt oder Streik berechtigen die Leistungserbringerin
zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten
Vertrag.
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§ 13 Rechte an erstellten Produkten und Dienstleistungen
(1) Die Leistungserbringerin besitzt alle Urheberrechte
an dem von ihr erstellten Produkt und Dienstleistungen.
Eine Weitergabe, auch in veränderter Form, bedarf
der schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung
der Leistungserbringerin.
(2) An Gestaltungskonzepten und -entwürfen werden
dem Kunden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Alle
übrigen Rechte verbleiben bei der Leistungserbringerin.
(3) Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der Software
aber auch allen weiteren Produkten und Dienstleistungen
und den zugehörigen Unterlagen um rechtlich geschützte
Gegenstände und Betriebsgeheimnisse handelt und
verpflichtet sich, sämtliche Rechte der Leistungserbringerin
bzw. Dritter an den erworbenen Produkten (z.B. Eigentum,
Patente, geistiges Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte)
zu respektieren und alles zu unterlassen, was diese
Rechte verletzen könnte.
(4) Die Leistungserbringerin ist berechtigt, das erstellte
Produkt oder Dienstleistungen für Werbungs- und
Vermarktungszwecke einzusetzen. Dies betrifft insbesondere
die Veröffentlichung in Werbeprospekten, im Internet,
sowie die Veröffentlichung über Fernseh- und
Rundfunksender. Der Leistungserbringerin steht es dabei
frei, Textauszüge und Markennamen, sowie Bilder
und Logos zu verwenden, an denen der Kunde die Urheberrechte
besitzt, ausgenommen der Fall, dass dies der Leistungserbringerin
vom Kunden schriftlich untersagt wurde.
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§ 14 Vertraulichkeit
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die überlassene
Software, die zugehörigen Unterlagen sowie sämtliche
Informationen, die er im Laufe dieser Geschäftsbeziehung
über die Leistungserbringerin erhält, geheim
zu halten.
(2) Die Verpflichtung des Kunden zur Geheimhaltung
schließt auch die Pflicht ein, durch geeignete
Schritte zu gewährleisten, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung
von seinen Mitarbeitern und sonstigen Personen, deren
er sich zur Abwicklung seiner Geschäftsbeziehung
mit der Leistungserbringerin bedient, gewahrt wird.
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§ 15 Vergütung
(1) Alle Angebote und Preise gelten netto zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer).
(2) Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten,
Plänen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten,
die die Leistungserbringerin bei der Konzeption und
Erstellung von Produkten und Dienstleistungen für
den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Sofern vereinbart werden dem Kunden auf Wunsch
Materialien und Daten, die nicht zum Umfang des verwendungsfähigen
Produkts gehören, gegen eine gesondert in Rechnung
gestellte Vergütung zur Verfügung gestellt.
(4) Umarbeitungen oder Änderungen des Produkts,
die den bei Vertragsschluss vereinbarten Rahmen überschreiten,
sowie eingekaufte Fremdleistungen werden nach dem jeweiligen
Aufwand gesondert berechnet. Gleiches gilt für
Service- und Dienstleistungen, die den Rahmen des abgeschlossenen
Service-Vertrags überschreiten.
(5) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes
oder der Dienstleistung oder Rechnungserhalt sofort
und ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit, oder erfordert er von der Leistungserbringerin
hohe finanzielle Vorleistungen, so ist diese berechtigt,
angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Bei Erarbeitung
umfangreicher Konzeptionen ist die Leistungserbringerin
berechtigt, bis zu 50% der dafür vereinbarten Vergütung
im voraus in Rechnung zu stellen.
(6) Werden der Leistungserbringerin nach Annahme eines
Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden nachweisbar zweifelhaft erscheinen lassen,
so ist sie nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu
leisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen
den Käufer Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt wird oder eine negative Schufa- oder Creditreformauskunft
o.ä. vorliegt.
(7) Die Software oder Produkte der Leistungserbringerin
bleiben solange Eigentum der Leistungserbringerin bis
der vollständige Rechnungsbetrag ausgeglichen ist,
d.h. die Rechnung vollständig bezahlt ist.
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§ 16 Preiserhöhungen
(1) Alle Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses
an 6 Monate. Danach können durch Lohnerhöhungen
sowie durch Gesetzesänderungen (insbesondere Erhöhung
der Umsatzsteuer) bedingte Kostensteigerungen in entsprechendem
Umfang an den Kunden weitergegeben werden.
(2) Falls sich aus Sicht der Leistungserbringerin eine
veränderte Kostensituation ergibt, behält
sie sich das Recht vor, einen geschlossenen Service-Vertrag
mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Monats zu
kündigen und dem Kunden ein neues Angebot zu unterbreiten.
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§ 17 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist
ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
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§ 18 Abtretungsverbot
Eine Abtretung der Rechte und/oder Übertragung
der Verpflichtungen des Kunden, aus einem mit der Leistungserbringerin
geschlossenen Vertrag ist ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Leistungserbringerin nicht zulässig.
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§ 19 Vertragspartnerwechsel
Die Leistungserbringerin ist berechtigt, die sich aus
einem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen
Dritten zu übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung
hat der Kunde das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.
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§ 20 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform, ebenso der Verzicht auf
die Schriftform selbst. Die Schriftform ist nur gewahrt,
wenn Änderungen oder Ergänzungen zu diesem
Vertrag als solche bezeichnet, schriftlich abgefasst
und von beiden Parteien rechtsverbindlich unterzeichnet
sind.
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§ 21 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Leistungserbringerin
in D- 52385 Nideggen
(2) Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen und Entwürfen
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.
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§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 52349 Düren (Deutschland). Diese
Gerichtsstandsvereinbarung gilt für alle Fälle,
in denen kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
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§ 23 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmungen sollen angemessene und
rechtlich wirksame Regelungen gelten, welche dem mit
den unwirksamen Bestimmungen von den Vertragsparteien
beabsichtigten Erfolg wirtschaftlich am nächsten
kommen.
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